
Das Sozialgericht Berlin hatte mit einer Entscheidung vom 16. Februar 2023 (S 98 U 50/21) darüber zu entscheiden, ob bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung anlässlich einer Betriebsfahrt und einer damit verbundenen Verletzung des Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall vorliegt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war als Bauleiter in Berlin tätig. Im Jahr 2020 kehrte er von einem beruflichen Termin zum Betrieb zurück, konnte allerdings das Betriebsgelände nicht befahren, weil dies durch einen Lkw zugeparkt war.
Kurze Zeit später kehrte er zu seinem Wagen zurück, weil er einen weiteren Termin wahrzunehmen hatte. Er war schon wieder an seinem Fahrzeug angelangt und hatte die Türe bereits geöffnet, als es zwischen dem LKW-Fahrer, der das Betriebsgelände zugeparkt hatte und dem Kläger zu einem Wortwechsel kam, in welchen der LKW-Fahrer den Kläger beleidigte und beschimpfte.
Der Kläger schloss daraufhin seine Wagentüre und begab zum LKW-Fahrer, um die Sache „auszudiskutieren“.
Im Rahmen dieses streitigen „Ausdiskutierens“ schlug der LKW-Fahrer dem Kläger ins Gesicht, sodass dieser eine Mittelgesichtsfraktur erlitt, die daraufhin operiert werden musste.
Die Beklagte Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erkannte diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und leiste nicht.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht Berlin entschied den Fall wie folgt, es vertrat die Auffassung, dass zu dem Zeitpunkt, als sich der Kläger auf dem Weg vom Betriebsgelände zu seinem PKW befand, es sich für ihn um einen versicherten Betriebsweg gehandelt habe, nachdem er die Türe geöffnet und wieder geschlossen hätte und sich sodann zum LKW-Fahrer begeben hatte, um die Sache auszudiskutieren, hätte er den Betriebsweg allerdings wieder verlassen, worin eine Zäsur zu sehen sei.
Die Kammer führte hierzu in der Entscheidung (wörtlich) wie folgt aus:
„Zur Überzeugung der Kammer gab es in dem Moment eine klare Zäsur, als der Kläger im Begriff war in sein Auto einzusteigen, die Autotür öffnete, anschließend aufgrund der Beleidigung durch den Zeugen D (LKW Fahrer), die Tür wieder schloss und sich zu ihm begab, um mit ihm „die Sache auszudiskutieren“. Ab diesem Moment diente das Handeln des Klägers privaten Zwecken, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Zeugen D. Dass sich der Sachverhalt so zutrug, ergibt sich übereinstimmend aus den Schilderungen im Verwaltungsvorgang der Beklagten, den polizeilichen Vernehmungsprotokollen und schließlich der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen D (LKW Fahrer) in der mündlichen Verhandlung.“
In diesem Zeitraum hatte für den Kläger der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft daher nicht mehr bestanden.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sieht regelmäßig das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer, wenn sie sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen befinden, nicht als der betrieblichen Tätigkeit dienende Handlungen an, die folglich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und daher keinen berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz genießen.

Autor: Michael Kuhn, Rechtsanwalt, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Vertrags- und Strafrecht
Oktober 2023
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