
Sicher dürfte es bekannt sein, dass im Winter nach den Witterungsverhältnissen passende Reifen auf Fahrzeugen zu nutzen sind.
Hierbei gilt regelmäßig die O bis O – Regel, das bedeutet, Winterreifen von Oktober bis Ostern, Sommerreifen von Ostern bis Oktober.
Aber die Straßenverkehrsordnung schreibt hier keinen konkreten Termin vor, sodass nicht von einer generellen Winterreifenpflicht, sondern lediglich von einer situativen Winterreifenpflicht gesprochen wird, § 2 (3a) StVO besagt, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren darf, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO genügen, hierbei müssten die Reifen u. a. das Alpinesymbol, Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen.
Sofern Sie nunmehr bei vorgenannten winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen unterwegs sind, kann dies ein Bußgeld zur Folge haben.
Im Weiteren riskiert der Autohalter beim Fahren mit einem Fahrzeug, welches nicht mit den richtigen Reifen ausgestattet ist, den Versicherungsschutz in der eigenen Kaskoversicherung.
Gemäß § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer nicht zu Leistungen verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen.
Bis vor einigen Jahren gab es bei Vollkaskoschäden noch immer das „alles oder nichts Prinzip“, was bedeutete, dass wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachweisen konnte, sie vollständig von ihrer Leistungspflicht befreit wurde.
Mit in § 81 VVG gesetzlich normierten Regelung ist bei grober Fahrlässigkeit die Versicherung zur Kürzung berechtigt, diese muss dann im Verhältnis zum Verschulden ausfallen.
Einige Kaskoversicherungen verzichten hierbei allerdings darauf, dem Versicherungsnehmer gegenüber den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu erheben. Vorgenanntes nennt sich dann „Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit“, auf welchen Sie beim Abschluss einer Kaskoversicherung achten sollten.
Sofern nunmehr Sommerreifen im Winter bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen eingesetzt werden und es hierbei zu einem Schaden führt, ist die Kaskoversicherung sodann trotz alledem dazu verpflichtet, den Schaden in vollem Umfange zu ersetzen.
Regelmäßig werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB), allerdings immer zwei Ausnahmen in Bezug auf den „Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit“ gemacht, hierbei handelt es sich zum Einen um die Situation, wenn alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gefahren wurde und im Weiteren, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und beispielsweise der Schlüssel noch im Fahrzeug steckte oder lag.
Sofern nunmehr die Frage gestellt wird, was Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit ist und wo der Unterschied liegt, wird der Begriff der Fahrlässigkeit im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt definiert: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 276 BGB, wenn ein Verursacher, also ein gewisses Risiko eingegangen ist und dabei unvorsichtig war, handelt er fahrlässig.
Soweit der Verursacher seine Sorgfalt deutlich (über das normale Maß hinaus) vernachlässigt hat, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Beispiele, die als grobe Fahrlässigkeit in der Verkehrsrechtsprechung angesehen werden, sind z. B. das oben genannte Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Bedingungen oder z. B. das Lesen von WhatsApp- oder SMS-Nachrichten während der Fahrt.
Achten Sie also bitte darauf, mit den nach den Witterungsverhältnissen angepassten Reifen zu jeder Jahreszeit unterwegs zu sein und im Weiteren aber auch darauf, im Rahmen Ihrer Kaskoversicherung den „Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit“ vereinbart zu haben.
Sollte es dann allerdings doch einmal zu einem Unfall kommen, wenden Sie sich an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Unser Rat daher: Verkehrsunfall was nun, Rechtsanwalt KUHN

Autor ist Rechtsanwalt Michael Kuhn mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht
Februar 2024
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