
Eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 07.09.2023 (Az.: 435 C 777/23) beschäftigt uns heute und hat folgenden Sachverhalt zum Inhalt:
Im September des Jahres 2022 beantragte der Kläger, dieser war nun auch zufälligerweise noch pensionierter Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht mit einem Alter bei späterer Klageeinreichung von 88 Jahren, über das Internetportal der Beklagten, einer Internetbank, eine Kreditkarte mit einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € und unbefristeter Laufzeit.
Die beklagte Bank allerdings wies das Begehren des Klägers mit Email vom 10.10.2022 zurück.
Die Bank weigerte sich mit dem Kläger einen Kreditkartenvertrag abzuschließen und begründete dies mit seinem hohen Alter und der so wörtlich „ungünstigen Rückzahlungsprognose“.
Es sei wahrscheinlicher als bei jüngeren Kunden, dass der Kläger bald sterbe, in einem solchen Fall wäre es für das Kreditinstitut auch aufwendiger, das Geld von den Erben eintreiben zu müssen.
Der pensionierte Richter des Bundesarbeitsgerichtes allerdings wollte sich diese Entscheidung nicht gefallen lassen, da er die Ansicht vertrat, dass das Verhalten der Bank gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und damit gegen die Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstoße.
Der Kläger begehrte daher aufgrund der diskriminierenden Ungleichbehandlung eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 €.
Die beklagte Bank vertrat die Auffassung, dass ein Kreditkartenvertrag kein Massengeschäft im Sinne des AGG darstelle und es bereits deshalb an einer Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch fehle, überdies wies sie auf einen sachlichen Grund für ihre Entscheidung hin.
Der Kläger bekam vor dem Amtsgericht in Kassel Recht, das Amtsgericht sprach ihm einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gem. § 21 Abs. 2, 3 AGG zu, da die Ablehnung des Abschlusses eines Kreditvertrages einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 1 AGG darstellt.
Nach § 1 AGG darf eine Benachteiligung wegen des Alters einer Person nicht stattfinden. Ein solches Benachteiligungsverbot gilt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG auch bezüglich zivilrechtlicher Verträge.
Die weitere Einschränkung, dass ein Anspruch nach AGG nicht erfüllt sei, könne nur dann vorliegen, wenn ein so genanntes Massengeschäft nicht vorliegt, ein solches sah das Gericht hier allerdings als gegeben an.
Ein Massengeschäft liege immer dann vor, wenn es im Bereich der Konsumgüterwirtschaft über standardisierte Dienstleistungen geht, bei denen persönliche Merkmale typischerweise keine Rolle spielen.
Dies war hier der Fall, weil Banken bei vergleichbaren Konstellationen mit jedem Kreditkartenverträge abschließen, der über eine entsprechend hinreichende wirtschaftliche Bonität verfüge.
Der weitere Umstand, dass bei dem hier in Rede stehenden Kreditkartenvertrag allenfalls ein Darlehen von sehr geringem Umfang mit einem monatlichen Verfügungsrahmen von 2.500,00 € zur Rede stand, der Bundesrichter eine mehr als doppelt so hohe Pension monatlich zur Verfügung hat, sodass nicht zu erwarten sei, dass er überhaupt einen Nachlass mit Schulden hinterlassen würde, wurden seitens des Gerichtes weiter angeführt.
Weiteres Argument des Klägers war zudem auch noch, dass es bei vielen Angeboten Voraussetzung ist, dass deren Kunden über Kreditkarten verfügen, zahlreiche Geschäfte z.B. über das Internet, Hotelbuchungen im In- und Ausland etc., die Verfügbarkeit von Kreditkarten erfordern. Ein solches Geschäftsgebaren könne nur dann erfolgreich funktionieren, wenn die jeweilige Marktgegenseite, also hier der Kläger, tatsächlich über die Möglichkeit des Einsatzes von Kreditkarten in massenhaft hoher Zahl verfüge.
Im Ergebnis kam das Amtsgericht Kassel somit zu dem Ergebnis, dass eine ungünstige Rückzahlungsprognose keinen sachlichen Ablehnungsgrund darstelle, sondern eine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG darstelle, was auch beim Abschluss zivilrechtlicher Verträge gelte.
Als Folge musste die beklagte Bank dem 88-jährigen daher nicht nur eine Kreditkarte ausstellen, sondern zudem noch einen Entschädigungsbetrag wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 3.000,00 € zahlen.
Unser Rat daher: Lassen Sie sich auch bei Vertragsangelegenheiten nicht einfach ungeprüft von den Aussagen Ihres Vertragspartners abschrecken, sondern diese jeweils einer rechtlichen Überprüfung unterziehen.

Autor ist Rechtsanwalt Michael Kuhn, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht
März 2024
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