
In der aktuellen Unfallregulierung wird in den vergangenen Jahren stets mit einer großen Dynamik der Thematik rund um die Vorschäden bei Unfallereignissen nachgegangen.
Hierbei geht es im Wesentlichen um die wichtige Frage der Abgrenzung von Vorschäden zu Neuschäden und deren Darlegungs- und Beweislast.
Versicherungen haben hier ganz offensichtlich ein interessantes Betätigungsfeld entdeckt, um den Regulierungsbemühungen der Geschädigten entgegentreten zu können.
In diesem Artikel wollen wir uns einer Entscheidung des Landgericht Frankental, Aktenzeichen 1 O 4/20, Urteil vom 09.06.2021, widmen.
Was war passiert?
Die Unfallgeschädigte und spätere Klägerin begehrte vor dem Landgericht Frankental Schadenersatz in Höhe von gut 5.000,00 €, die sich aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses ergeben haben sollen.
Der eigentliche Sachverhalt war völlig klar. An das Fahrzeug der Klägerin, welches ordnungsgemäß geparkt worden war, kollidierte ein Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem Heck und beschädigte hierdurch deren Fahrzeug.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Versicherung für den Schaden, stand außer Streit.
Die Klägerin machte Ansprüche in Höhe von mehr als 5.000,00 € geltend, weshalb der Rechtsstreit beim Landgericht landete.
Das Landgericht Frankental wies die Klage ab, das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch hätte, nicht einmal teilweise.
Grundlage der gerichtlichen Entscheidung war hierbei, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangte, dass manche, der von der Klägerin unfallbedingt geltend gemachten Schäden auf diesen Unfall beim Ausparken zurückzuführen seien, manche der geltend gemachten Schäden aber auch definitiv nicht mit diesem Unfall im Zusammenhang stehen könnten.
Hierzu stellte der Sachverständige fest, dass z.B. die Kratzspuren am Fahrzeug der Klägerin in unterschiedlichen Richtungen verliefen und deswegen teilweise beim Ausparken so nicht hätten entstehen können. Auch gab es behauptete Schadenbereiche, die laut Sachverständigem keinen Kollisionsort der Fahrzeuge dargestellt haben können.
Das Landgericht Frankental kam daher zu der Überzeugung, dass die Klägerin Schäden, die aus einem früheren Unfall stammen würden, nunmehr mit dem aktuellen Unfall in Verbindung bringen wollte und die beklagte Versicherung diese mit übernehmen sollte. Die Klägerin bestritt diese Ansicht des Gerichts zwar und behauptete, ohne hierfür einen Beweis erbringen zu können, dass sie alle Schäden aus einem früheren Unfallereignis habe reparieren lassen.
Das Gericht war nunmehr der Auffassung, dass, da eine Feststellbarkeit, welche Schäden von dem aktuellen Unfallereignis herrührten und welche nicht, nicht sicher erfolgen könne, die Beklagte aufgrund der fehlenden möglichen eindeutigen Zuordnung daher nicht zahlen müsse. Dies galt auch für die aus Sicht des Gerichts grundsätzlich plausiblen Teilschadenbereiche.
Bezüglich des hier beschriebenen Problemkreises gibt es viele Entscheidungen, die sich insbesondere auch jeweils abhängig von dem Umfang der Beschädigungen und den behaupteten Reparaturen eines Vorschadens abgrenzen lassen und sodann auch zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Insgesamt bleibt unser Rat daher, im Rahmen der Unfallregulierung stets mit dem vom Geschädigten ausgewählten, selbst bestimmten Sachverständigen und Kfz-Gutachter, auch das Thema eventueller Vorschäden zu erörtern, um hierbei Streitigkeiten im Nachgang mit der Versicherung schon im Vorfeld zu vermeiden.
Bei einem Verkehrsunfall wenden Sie sich daher bitte immer an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Unser Rat deshalb: Verkehrsunfall was nun, Rechtsanwalt KUHN

Autor ist Rechtsanwalt Michael Kuhn mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht
April 2024
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