Vermieter attackiert, fristlose Kündigung rechtens?

Sicher können sich einige noch an den Sommer 2014 erinnern, in welchem die so genannte „Ice-Bucket-Challenge“ in aller Munde war, hierbei gossen sich Menschen selbst einen Eimer mit eisigem Wasser über den Kopf, ließen sich dabei filmen und machten damit auf die Nervenkrankheit ALS aufmerksam, wobei im Ergebnis sodann Spendengelder gesammelt und die Erforschung und Bekämpfung der Krankheit vorangetrieben wurde.

In dem heute beschriebenen Fall geht es um eine streitige Auseinandersetzung die zwischen einem Vermieter und einem Mieter ausgefochten wurden folgenden Inhalt hatte:

Vor dem Amtsgericht in Hanau hatte der Vermieter eine Mieterin auf Räumung der Wohnung verklagt (Beschluss AG Hanau vom 19.02.2024, Az.: 34 C 92/23, die Entscheidung ist rechtskräftig), weil die Mieterin dem Vermieter zweimal jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe und den Vermieter damit übergossen hatte.

Zwar hatte die Mieterin bestritten, dass sie den Vermieter treffen wolle, dies wurde allerdings durch Zeugenaussagen entkräftet. Die Zeugen hätten hierbei ausgesagt, dass der Vermieter klitschnass gewesen sei, der Vergleich zu der bekannten „Ice-Bucket-Challenge“ wurde gezogen. Das erste Mal hatte der Vermieter sich das noch gefallen lassen, nach der zweiten Attacke kündigte er, ohne vorherige Abmahnung, fristlos.

Das Amtsgericht Hanau gab dem Vermieter Recht, das ungehörige Verhalten der Mieterin rechtfertigte nach Einschätzung des Gerichts eine fristlose Kündigung wegen der Störung des Hausfriedens, hierbei sei es auch unbeachtlich gewesen, ob die Mieterin die direkte Absicht gehabt hätte den Vermieter zu treffen oder nicht.

Auch sei eine Abmahnung, die regelmäßig erforderlich ist, hier nicht von Nöten gewesen, da die Mieterin bereits weitere vergleichbare Aktionen angekündigt hätte. Das Gericht stellte zudem auch fest, dass bereits das einmalige Übergießen mit Wasser bereits eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle, die sodann bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung entbehrlich machen würde. Die Mieterin musste somit nicht nur aus der Wohnung wegen der Störung des Hausfriedens ausziehen, sondern hatte überdies noch als Kündigungsschaden die Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 650,00 € zu tragen.

Im Rahmen des mietvertraglichen Miteinanders ist es sowohl auf Vermieter als auch auf Mieterseite keinesfalls so, dass man sich gegenseitig alles gefallen lassen müsse, sondern eine fristlose Kündigung wegen der Störung des Hausfriedens auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein kann.

Autor ist Rechtsanwalt Michael Kuhn mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht

Mai 2024

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