
In diesem Artikel möchten wir die seit dem 01.04.2024 geltende neue Rechtslage und das aktuelle Gesetzgebungsverfahren näher beleuchten.
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024, das zu viel Aufsehen geführt und zur Entkriminalisierung beigetragen hat, sind noch immer viele Fragen offen.
Legale Quellen für derzeitiges Cannabis?
Eine der ersten Fragen, die es zu klären gilt, ist, ob das derzeit im Umlauf befindliche Cannabis aus legalen Quellen stammen kann.
Einige Ermittlungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft Freiburg und das Polizeipräsidium Freiburg, erklärten Anfang April, dass das momentan im Umlauf befindliche Cannabis nicht aus legalen Quellen stammen könne. Sie verwiesen darauf, dass der private Anbau von Cannabispflanzen erst ab dem 01.04.2024 erlaubt ist und daher keine Produkte aus Selbstanbau stammen könnten.
Seit dem 01.04.2024 ist der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Cannabisgesetz (CanG) nicht mehr strafbar. Auch der Besitz und der inländische Erwerb innerhalb der erlaubten Mengen sind nicht strafbar. Der Schlussfolgerung der genannten Behörden, dass derzeitiges Cannabis nicht aus legalen Quellen stammen könne, ist jedoch zu widersprechen. Bereits nach der alten Rechtslage konnte medizinisches Cannabis legal auf Rezept erworben werden. Zudem stellt sich die Frage, wie mit Pflanzen umzugehen ist, die vor dem 01.04.2024 illegal gepflanzt, aber seit dem 01.04.2024 legal besessen und geerntet werden können.
Unter Berücksichtigung der Amnestien für vor dem 01.04.2024 verhängte Strafen spricht vieles dafür, dass ab dem 01.04.2024 vorhandenes Cannabis auch tatsächlich aus legalen Quellen stammen kann.
THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Eine weitere wichtige Frage betrifft die THC-Grenzwerte für die Teilnahme am Straßenverkehr, ähnlich den Promillegrenzwerten beim Alkohol.
Der Bundestag hat am 06.06.2024 einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml des berauschenden Wirkstoffs THC festgelegt, was etwa 0,2 Promille Alkohol entspricht. Diese Schwelle basiert auf der Empfehlung einer Expertenkommission, die ab diesem Wert eine sicherheitsrelevante Beeinträchtigung für möglich hält.
Wer mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut unterwegs ist, riskiert künftig eine Regelgeldbuße von 500 € und einen Monat Fahrverbot, vorausgesetzt, das Gesetz wird vom Bundesrat bestätigt. Der Mischkonsum von Alkohol und THC ist verboten und zieht höhere Bußgelder nach sich.
Risiken und Empfehlungen
Der Konsum von Cannabis führt unter anderem zu Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie zu einer Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit, was im Straßenverkehr fatale Folgen haben kann. Gleiches gilt für den Alkoholkonsum. Die erhöhten Unfallrisiken durch den Konsum dürfen daher keinesfalls unberücksichtigt bleiben.
Daher ist es wünschenswert, den Konsum von THC und Alkohol strikt von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Am besten nur völlig nüchtern und drogenfrei am Straßenverkehr teilnehmen. Bekifft Auto zu fahren ist weiterhin verboten und kann zu drastischen Konsequenzen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Sollten Sie trotz dieser Empfehlungen in einen Unfall verwickelt oder bei einer Verkehrskontrolle angehalten werden, raten wir Ihnen, keine Angaben zu machen und sich unverzüglich an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden.
Unser Rat: Verkehrsunfall, was nun, Rechtsanwalt KUHN.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht.
Juni 2024
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