Bundesarbeitsgericht: Feiertagszuschlag auch bei Arbeit außerhalb NRW

Ein Beschäftigter, der seinen regelmäßigen Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen hat, kann auch dann Anspruch auf den Feiertagszuschlag haben, wenn er an einem NRW-Feiertag in einem anderen Bundesland arbeitet, in dem dieser Tag kein Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung klargestellt, die weitreichende Folgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben könnte.

Der Fall: Fortbildung an einem NRW-Feiertag

Das Bundesarbeitsgericht musste sich in seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az. 6 AZR 38/24) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Beschäftigter Anspruch auf einen Feiertagszuschlag hat, wenn er an einem Feiertag seines regulären Arbeitsortes in einem anderen Bundesland arbeitet. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dessen regelmäßiger Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen liegt. Auf Anweisung seines Arbeitgebers nahm er vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teil. Der 1. November, Allerheiligen, ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, während er in Hessen ein gewöhnlicher Arbeitstag ist.

Der Kläger forderte von seinem Arbeitgeber den Feiertagszuschlag für seine Arbeit am 1. November 2021. Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gegen den Kläger. In letzter Instanz gab das BAG dem Kläger schließlich Recht.

Rechtslage: Regelmäßiger Arbeitsort entscheidend

Das BAG stützte seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Entscheidend für den Feiertagszuschlag sei demnach, ob am regelmäßigen Arbeitsort des Beschäftigten ein gesetzlicher Feiertag ist. Da der regelmäßige Arbeitsort des Klägers in Nordrhein-Westfalen liegt, stehe ihm der Feiertagszuschlag zu, auch wenn er an diesem Tag in Hessen gearbeitet habe. Das BAG stellte klar, dass der Anspruch auf den Feiertagszuschlag nicht davon abhängt, wo die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird, sondern allein vom Standort des regelmäßigen Arbeitsortes.

Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil hat eine besondere Bedeutung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, insbesondere für jene, die regelmäßig an wechselnden Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Es schafft Klarheit darüber, dass Feiertagszuschläge auch dann zu zahlen sind, wenn der Arbeitnehmer an einem Feiertag seines regulären Arbeitsortes außerhalb dieses Bundeslandes tätig ist.

Rechtsexperten sehen in der Entscheidung des BAG eine Bestätigung dafür, dass die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer in Bezug auf Feiertage und Zuschläge weit auszulegen sind. Dies könne auch Auswirkungen auf private Arbeitsverhältnisse haben, in denen ähnliche Regelungen Anwendung finden könnten.

Stimmen aus der Rechtswissenschaft

Arbeitsrechtler heben hervor, dass das Urteil des BAG eine konsequente Anwendung der tariflichen Vorschriften darstellt. „Das Gericht hat sich klar auf den Standpunkt gestellt, dass der regelmäßige Arbeitsort das maßgebliche Kriterium ist. Dies stärkt die Rechte der Beschäftigten und sorgt für einheitliche Regelungen, unabhängig davon, wo die Arbeitsleistung erbracht wird“, so ein Experte für Tarifrecht.

Andere Stimmen betonen die Bedeutung des Urteils für die Planung und Organisation von Arbeitskräften im öffentlichen Dienst. Arbeitgeber müssen nun sicherstellen, dass sie Feiertagszuschläge korrekt und unabhängig vom Einsatzort der Beschäftigten gewähren.

Fazit: Ein wegweisendes Urteil

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt einen wichtigen rechtlichen Maßstab im Umgang mit Feiertagszuschlägen und könnte dazu führen, dass sich ähnliche Fälle in anderen Bundesländern häufen. Es unterstreicht die Bedeutung eines klaren rechtlichen Rahmens, der die Rechte von Beschäftigten im öffentlichen Dienst stärkt und ihre Ansprüche auch bei wechselnden Einsatzorten wahrt.

Für Beschäftigte, die regelmäßig in verschiedenen Bundesländern tätig sind, ist dies eine positive Entwicklung, die ihre Rechte weiter absichert und für Klarheit sorgt.  

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht.

August 2024

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