Busreisende: Rechte und Pflichten bei Toilettenpausen

Vor einiger Zeit hatte das Landgericht Frankfurt über ein Verfahren zu entscheiden, bei dem ein Busreisender in einem Reisebus an einem Toilettengang gehindert wurde. Aktenzeichen: 2-24 O 26/21

Folgender Sachverhalt war Inhalt des Verfahrens:

Der Kläger unternahm eine Busreise nach Polen, bei der es über einen längeren Zeitraum, auch verkehrsbedingt, keine Möglichkeit gab, einen Toilettenbesuch durchzuführen.

Aufgrund dieser Umstände machte er sodann beim Reiseveranstalter eine Erstattung der Reisekosten geltend und forderte überdies Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 €, da er erhebliche gesundheitliche Beschwerden aufgrund seines Harndranges erlitt.

Er führte insbesondere an, dass er während der Busfahrt mehrere Stunden mit starken Schmerzen zu kämpfen hatte und im Nachgang in einem Krankenhaus behandelt werden musste.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, nach den Aussagen der Beteiligten, des Busfahrers und anderer Fahrgäste konnte demnach gerade nicht eindeutig festgestellt werden, dass tatsächlich, wie klägerseits behauptet, vier Stunden vergangen waren, bis eine Toilette zur Verfügung stand. Im Weiteren kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass der Kläger dem Busfahrer sein dringendes Bedürfnis nicht unmittelbar mitgeteilt hatte. Es blieb von daher offen, ob es nicht doch eine Möglichkeit gegeben hätte, eine angemessene Toilettenpause einzulegen. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass durch die staubedingten Verzögerungen lediglich ein allgemeines Lebensrisiko einer Busfahrt eingetreten sei, welches nicht einem Reiseveranstalter angelastet werden könne.

Zwar ist der Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Durchführung einer Reise ordnungsgemäß und im Sinne aller vertragsgemäßen Vereinbarungen abläuft, wozu insbesondere die Planung von Pausen, zumindest bei längeren Fahrten gehöre, es allerdings keine strenge Verpflichtung bestünde, wonach regelmäßige Toilettenpausen zu gewährleisten wären, dies gelte umso mehr, soweit äußere Faktoren, wie die Verkehrsbehinderungen eine solche Pause behindern würden.

Als zentraler Begründungspunkt sah das Gericht allerdings im Rahmen der Urteilsbegründung den Umstand an, dass der Kläger dem Busfahrer sein besonderes Unwohlsein nicht mitgeteilt hatte, demzufolge der Reisende seine sogenannte Mitwirkungsobliegenheit verletzt habe, von daher eine Haftung des Reiseveranstalters auszuschließen war.

Gegen dieses Gericht wurde sodann beim OLG in Frankfurt die Berufung eingelegt, das OLG bestätigte mit Urteil vom 31.03.2024 (Aktenzeichen: 6 U 120/23) die Entscheidung des Landgerichts, insbesondere auch, dass ein Stau ein allgemeines Lebensrisiko darstelle und der Veranstalter nicht für solche Verzögerungen haftbar gemacht werden könne.

Auch sah die Berufungsinstanz die nicht erfolgte Mitwirkung des Klägers als entscheidendes Moment an.

Folglich bleibt festzuhalten, dass Reisende auf Busreisen nicht automatisch davon ausgehen können, dass der Reiseveranstalter für jedwede Unannehmlichkeit haften müsse.

Insbesondere wurde in der Entscheidung die klare Abwägung zwischen den Alltagsrisiken und den Pflichten des Veranstalters, eine reibungslose Reise zu gewährleisten, herausgearbeitet.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Straf- und Verkehrsrecht

September 2024

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