Wann müssen Winterreifen montiert werden?

Der Oktober neigt sich dem Ende zu, und der November steht vor der Tür. Auch wenn Mitte Oktober noch Temperaturen von bis zu 20 Grad in der Wettervorhersage standen, kann der Winter jederzeit Einzug halten – und mit ihm die Frage: Was, wenn die Sommerreifen noch nicht gewechselt sind?

Diese Frage beschäftigt Autofahrer, die keine Ganzjahresreifen nutzen, jedes Jahr aufs Neue. In diesem Artikel wollen wir daher klären, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, welche Bußgelder bei Verstößen drohen und welche versicherungsrechtlichen Konsequenzen entstehen können, wenn die Winterreifenpflicht missachtet wird.

Zunächst einmal: In Deutschland gibt es keine allgemeine Winterreifenpflicht, sondern eine **situative Winterreifenpflicht**. Das bedeutet, dass Winterreifen nur bei bestimmten Witterungsbedingungen verpflichtend sind.

Konkret heißt das: Bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte darf nur mit Winterreifen gefahren werden. Als grober Richtwert hat sich die Faustregel „von O bis O“ etabliert – also von Oktober bis Ostern. Diese Regel ist jedoch keine feste Vorschrift. Entscheidend ist die tatsächliche Witterung. Herrschen winterliche Verhältnisse bereits im September oder noch im Mai, gilt die Winterreifenpflicht auch außerhalb des Zeitraums von Oktober bis Ostern.

Die situative Winterreifenpflicht ist nur dann erfüllt, wenn auf allen vier Rädern Winterreifen montiert sind. Aktuelle Winterreifen, auch Ganzjahresreifen, sind am „Alpine-Symbol“ zu erkennen – ein Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke. Reifen nur mit der älteren „M+S“-Kennzeichnung (für Matsch und Schnee) sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr ausreichend.

Bußgelder bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht

Wer bei winterlichen Verhältnissen ohne Winterreifen fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro. Behindert man dabei andere Verkehrsteilnehmer, steigt das Bußgeld auf 80 Euro, und in beiden Fällen wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Auch der Fahrzeughalter muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn er das Fahrzeug ohne geeignete Bereifung fahren lässt.

Mindestprofiltiefe und Reifenalter

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe für Winterreifen beträgt 1,6 mm. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch empfohlen, die Reifen bereits ab einer Profiltiefe von 4 mm zu ersetzen. Zudem sollten Winterreifen nach 6 bis 7 Jahren ausgetauscht werden, da die Gummimischung mit der Zeit verhärtet, was die Haftung auf winterlichen Straßen verringert.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen

Kommt es bei falscher Bereifung zu einem Unfall, kann die Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistungen kürzen. Auch in Haftpflichtfällen kann eine Mitschuld des Fahrers festgestellt werden, wenn dieser mit ungeeigneten Reifen unterwegs war.

Fazit

Die Faustregel „von O bis O“ ist eine sinnvolle Erinnerungshilfe für den Reifenwechsel, aber keine gesetzliche Vorgabe. Die Winterreifenpflicht hängt allein von den aktuellen Witterungsbedingungen ab. Bei einem Unfall ist es ratsam, rechtlichen Beistand von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu suchen.

Unser Rat daher: Verkehrsunfall was nun, Rechtsanwalt KUHN

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht.

Oktober 2024

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