
In dem heute zu erläuternden Fall geht es um eine Klage, die zunächst einmal erstinstanzlich beim Arbeitsgericht Solingen und sodann in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 3 SLa 224/24, zu entscheiden war.
Das Gericht hat darüber zu urteilen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorschreiben darf, welche Farbe die Schutzkleidung haben muss. Das Urteil zeigt auf, inwieweit betriebliche Anweisungen zur Arbeitskleidung zulässig sein können.
Folgender Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde.
Der Kläger und Mitarbeiter eines Industrieunternehmens war seit dem Jahre 2014 für die Arbeitgeberin in der Montage und Logistik zuständig. Das Unternehmen, die spätere Beklagte, stellte dem Mitarbeiter, dem späteren Kläger und all seinen Kollegen funktionale Arbeitskleidung zur Verfügung, darunter u. a. auch rote Schutzhosen. Diese sollten u.a. einer besseren Sichtbarkeit in Bereichen mit Gabelstaplerverkehr dienen. Der Kläger allerdings fühlte sich mit dieser Farbwahl unwohl und entschied sich im November des Jahres 2023 dazu, anstelle der roten Hosen, schwarze Hosen zu tragen. Diesbezüglich mahnte seine Arbeitgeberin ihn mehrfach ab und hielt an der Entscheidung der Tragepflicht von roten Schutzhosen fest. Der Arbeitnehmer weigerte sich, daraufhin erhielt er die fristgerechte Kündigung.
Gegen diese Kündigung legte der Arbeitnehmer die Klage zunächst einmal beim Arbeitsgericht Solingen ein, hier unterlag er, sodass er seine Klage dann beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf weiterverfolgte.
Aber auch beim Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde seine Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Arbeitgeberin und Beklagten Recht und stellte damit fest, dass sie ihrem Arbeitnehmer, dem Kläger, rechtmäßig gekündigt hätte.
Hierbei wurden diverse Begründungen angeführt, zudem gab es einen umfassenden Abwägungsprozess.
Das Landesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Arbeitssicherheit vorgehe, die roten Schutzhosen der besseren Sichtbarkeit der Mitarbeiter in der Produktion dienen, insbesondere im Bereich des Gabelstaplerverkehrs. So sei laut § 3 Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Eine festgelegte Schutzkleidung stelle eine solche Maßnahme dar. Das Gericht sah es von daher als nachvollziehbar an, dass ein Unternehmen seine Arbeitnehmer farblich kennzeichnen darf, um Unfälle zu vermeiden.
Als weiteres berechtigtes Interesse des Unternehmens wurde zudem das Corporate Identity angesehen, welches auch die Wahrung des Unternehmensimages berücksichtigt. Das Bundes-arbeitsgericht hatte bereits in früheren Entscheidungen anerkannt, dass ein Arbeitgeber Vorgaben zur Arbeitskleidung machen darf, wenn dies der Wiedererkennbarkeit des Unternehmens dient. Demzufolge könnten die roten Hosen nicht nur der Sicherheit, sondern auch der außenwirksamen Unternehmensdarstellung dienen.
Im Weiteren war allerdings auch maßgeblich, dass der Kläger die roten Hosen bereits seit 2014 getragen hatte, ohne dies zu beanstanden, aus einem weder benannten noch nachvollziehbaren Grund er den Wechsel auf schwarze Hosen durchgeführt hatte, dies allerdings weder mit einem tiefgreifenden ästhetischen oder persönlichen Konflikt begründen konnte.
Das Gericht war also der Auffassung, dass wer eine Arbeitskleidung jahrelang ohne Widerstand trägt, sich auch nicht auf einen persönlichen Interessenkonflikt berufen könne.
Demzufolge können Arbeitgeber durchaus berechtigt sein, unter den vorliegenden Bedingungen das Tragen bestimmter Arbeitskleidung vorzuschreiben, Arbeitnehmer müssen sich sodann an diese betrieblichen Anweisungen halten, insbesondere aber auch dann, wenn sie der Sicherheit dienen.
Das bedeutet allerdings auch, dass die Arbeitskleidung unternehmensseits nicht willkürlich vorgeschrieben werden darf, jedoch mit sachlichen Gründen (Sicherheitsaspekte, Corporate Identity) durchaus berechtigt sind und sodann hieraus auch verbindliche Vorgaben aufgestellt werden können.
Demzufolge sollten Arbeitnehmer sich stets darüber bewusst sein, dass Verstöße gegen eine – berechtigte arbeitgeberseitige Weisung – ernsthafte Konsequenzen, bis hin zur Kündigung nach sich ziehen können.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht.
Feburar 2025
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