Strafbarkeit beim Umstoßen von Blitzern

Moderne Verkehrsüberwachung ist ein zentrales Element zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere mobile Geschwindigkeitsmessanlagen leisten einen wichtigen Beitrag, um Temposünder zu erfassen und Unfälle zu verhindern.

Doch was passiert, wenn jemand bewusst eine solche Messanlage außer Betrieb setzt, ohne sie dabei äußerlich zu beschädigen? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (AZ 4 ORs 25/25) zeigt, dass schon das Umstoßen einer Anlage, das die Messungen unterbricht, strafrechtlich relevante Konsequenzen haben kann.

Der Fall im Überblick

Im Frühjahr 2023 entschloss sich ein Mann dazu, eine aufgestellte mobile Geschwindigkeitsmessvorrichtung mutwillig umzukippen. Ziel seiner Handlung war es offensichtlich, laufende Geschwindigkeitsmessungen zu unterbrechen. Die Anlage selbst nahm dabei keinen sichtbaren Schaden, dennoch war sie über eine Stunde hinweg nicht einsatzfähig. Bereits in den Vorinstanzen – dem Amtsgericht und dem Landgericht – wurde der Angeklagte wegen dieser Tat verurteilt. Das Landgericht Paderborn reduzierte zwar die ursprüngliche Geldstrafe von 3.200 Euro auf 1.600 Euro, doch das OLG Hamm bestätigte in der Revision die grundsätzliche Strafbarkeit der Handlung.

Juristische Bewertung

Im Mittelpunkt der juristischen Prüfung stand die Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage auch dann „unbrauchbar gemacht“ wird, wenn sie rein äußerlich intakt bleibt. Das OLG Hamm bejahte dies und stellte klar: Maßgeblich sei nicht, ob ein äußerer Schaden vorliegt, sondern ob der Betrieb der Anlage faktisch gestört oder verhindert wird. Die gezielte Einwirkung auf die Technik – in diesem Fall das bewusste Umstoßen der Kameras – reiche aus, um den Straftatbestand des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen.

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer den Betrieb einer Einrichtung, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dient, stört oder verhindert, indem er deren Funktion durch Zerstörung, Beschädigung oder das Unbrauchbarmachen von Betriebsmitteln beeinträchtigt. Auch das Entfernen oder Verstellen von Ausrüstung kann in diesen Kontext fallen. Entscheidend ist das Ziel der Handlung und deren tatsächlicher Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Anlage.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm betont, dass auch subtile Eingriffe – wie das bloße Verkippen eines Messgeräts – als strafbare Handlung gewertet werden können. Es ist dabei unerheblich, ob der Täter die Anlage komplett zerstört oder nur kurzfristig außer Betrieb setzt. Das Strafrecht schützt ausdrücklich die Integrität von Einrichtungen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Wer deren Einsatz bewusst sabotiert, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen – selbst wenn dabei kein materieller Schaden entsteht.

Diese Rechtsprechung entspricht einer bereits etablierten Linie in der deutschen Justiz. Immer wieder befassen sich Gerichte mit Fällen, in denen Messanlagen manipuliert, verdeckt oder beschädigt werden. Die Bandbreite reicht dabei von simplen Eingriffen bis hin zu organisierter Sabotage. In allen Fällen zeigt sich, dass die Rechtsprechung konsequent auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit abzielt und entsprechende Taten nicht als Kavaliersdelikte wertet.

Fazit

Das bewusste Umstoßen einer Geschwindigkeitsmessanlage kann strafrechtlich als erheblicher Eingriff in die öffentliche Sicherheit gewertet werden – auch wenn äußerlich kein Schaden entstanden ist. Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass bereits die gezielte Störung des Messbetriebs ausreicht, um eine Strafbarkeit nach § 316 b StGB zu begründen. Für die Allgemeinheit ist dies ein wichtiges Signal: Der Schutz öffentlicher Sicherheitseinrichtungen wird ernst genommen – auch in scheinbar harmlosen Fällen.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Straf- und Verkehrsrecht

April 2025

Kostenfrei abonnieren

Bleiben Sie stets über Ihre Rechte und Pflichten informiert.

Hinterlasse einen Kommentar