
LG Düsseldorf, Az. 22 O 131/24 vom 13.09.2024
Ein bemerkenswerter und zugleich rechtlich bedeutsamer Fall hat das Landgericht Düsseldorf beschäftigt. Im Mittelpunkt stand ein Kreuzfahrtpassagier, dem von der Reederei wegen eines angeblich obszönen Verhaltens an Bord fristlos gekündigt und der Aufenthalt an Bord beendet wurde.
Die Richter stellten jedoch klar: Selbst unter Annahme des beanstandeten Verhaltens rechtfertigt dies keine sofortige Beendigung des Reisevertrags ohne vorherige Abmahnung.
Der Vorfall auf hoher See
Der klagende Mann hatte für sich und zwei weitere Begleiter eine Kreuzfahrt ab Mallorca gebucht. Bereits am ersten Reisetag kam es zu einer Auseinandersetzung mit anderen Gästen: Diese behaupteten, einer der drei Urlauber habe auf dem Außendeck des Schiffes in ein leergegessenes Erdnussglas uriniert. Ob dies tatsächlich zutraf, blieb zwischen der Reisegruppe und dem Veranstalter umstritten.
Trotz des angeblichen Vorfalls verlief die Reise zunächst ohne weitere Vorkommnisse. Die Gruppe nahm an einem planmäßigen Landausflug teil, und es erfolgte keinerlei Rückmeldung seitens der Crew. Erst drei Tage später, nach einem weiteren Landgang, verweigerte die Schiffsleitung der gesamten Gruppe die Rückkehr an Bord. Das Gepäck stand bereits entladen an Land bereit, und der Reiseveranstalter bot per E-Mail einen Heimflug an – den der Urlauber allerdings selbst buchen und bezahlen sollte. Der von der Reederei vorgeschlagene Flug war zudem ausgebucht, sodass die Rückreise per Taxi und Alternativflug erhebliche Zusatzkosten verursachte.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Klägers (Urt. v. 13.09.2024, Az. 22 O 131/24). Selbst unter Zugrundelegung des geschilderten Fehlverhaltens stelle der Vorfall keine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB dar, die eine fristlose Kündigung des Reisevertrags rechtfertigen könnte. Auch eine Kündigung nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB komme nicht in Betracht, da eine vorherige Abmahnung nicht erfolgt sei.
Das Gericht betonte den weiten Mangelbegriff nach § 651i Abs. 2 BGB, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkennt. Danach liegt ein Reisemangel bereits dann vor, wenn der Urlauber die Leistungen nicht wie vereinbart in Anspruch nehmen kann und dies nicht allein auf Umstände in seiner persönlichen Sphäre oder auf allgemeines Lebensrisiko zurückzuführen ist.
Das Verhalten, selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, sei zwar als grenzwertig oder unangemessen einzustufen, jedoch weder gewalttätig noch diskriminierend. Eine einmalige Unmutsäußerung oder Fehlverhalten reiche nicht aus, um ohne Abmahnung ein Vertragsverhältnis dieser Art zu beenden. Auch eine Zurechnung des mutmaßlichen Fehlverhaltens auf die gesamte Gruppe sei unzulässig gewesen.
Rechtliche Konsequenzen
Das Gericht sprach dem Kläger daher den anteiligen Reisepreis in Höhe von rund 4.300 Euro nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 346 Abs. 1 BGB sowie die Kosten für den selbst finanzierten Rückflug und das Taxi zu. Der Reiseveranstalter muss damit nicht nur die durch die Kündigung entstandenen Kosten tragen, sondern haftet auch für die entstandenen Unannehmlichkeiten und nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Fazit:
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass auch skurrile oder grenzwertige Verhaltensweisen an Bord einer Kreuzfahrt nicht automatisch zu einer fristlosen Vertragsbeendigung berechtigen. Reiseveranstalter sind gut beraten, vor gravierenden Maßnahmen wie einem Bordverweis zumindest eine ausdrückliche Abmahnung auszusprechen oder alternative Lösungen zu suchen.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Straf- und Verkehrsrecht und zudem der 1. Vorsitzende des Veriens Haus & Grund Porta Westfalica
Juni 2025
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