Alkoholisierung und Fahrfehler: BGH-Schutz vor vorschnellen Urteilen

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt Klarheit in eine heikle Frage des Strafrechts:

Darf ein Gericht allein aus einem gravierenden Fahrfehler und einem Blutalkoholwert unterhalb der Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen? Die Karlsruher Richter entschieden eindeutig: Nein.

Gerichte müssen alle Umstände des Einzelfalls würdigen und dürfen nicht vorschnell von einem Fahrfehler auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung schließen, wenn andere Beweise fehlen oder gegen diese Annahme sprechen.

Der Fall: Tragischer Unfall trotz „nur“ 0,72 ‰

Ein Autofahrer war nachts auf einer Landstraße unterwegs, alkoholisiert, aber mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,72 und 1,35 Promille – also möglicherweise unterhalb der 1,1 Promille-Grenze. In einer Rechtskurve (Tempo 50) fuhr er mit deutlich über 80 km/h, verlor die Kontrolle, geriet auf die Gegenfahrbahn und erfasste einen Fußgänger tödlich.

Nach dem Unfall setzte er seine Fahrt fort, um die Alkoholisierung zu verbergen. Polizeibeamte stellten später weder Lallen noch Schwanken fest. Ein psychiatrischer Sachverständiger bescheinigte ihm trotz Alkoholkonsums eine erhaltene Koordinationsfähigkeit ohne relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

Das Landgericht: Fahrfehler = Fahruntüchtigkeit

Das Landgericht verurteilte ihn u. a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Begründung: Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei alkoholbedingt; andere Ursachen seien nicht ersichtlich.

Dieses Vorgehen – vom Fahrfehler direkt auf Fahruntüchtigkeit zu schließen – rügte der BGH.

Die BGH-Entscheidung: Strenge Maßstäbe bei „relativer“ Fahruntüchtigkeit

Der 4. Strafsenat hob die Schuldsprüche zu §§ 315c und 316 StGB auf. Kernaussagen:

  1. Ein einzelner Fahrfehler reicht nicht
    Für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit (0,3–1,09 ‰) genügt weder der Promillewert noch ein einzelner Fahrfehler allein. Es muss feststehen, dass der Fahrer aufgrund des Alkohols nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.
  1. Gesamtschau aller Beweise ist Pflicht
    Das Landgericht hatte entlastende Umstände ignoriert:
    – niedrige BAK,
    – keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen,
    – gut erhaltene Koordinationsfähigkeit laut Gutachter.

Diese Punkte mussten in die Beweiswürdigung einbezogen werden.

  1. Alternative Ursachen müssen geprüft werden
    Vor einer Verurteilung sind andere plausible Erklärungen für den Fahrfehler auszuschließen – etwa generelles Schnellfahren (hier: früherer Führerscheinentzug wegen Rasens), Ortsunkundigkeit oder Fehleinschätzung der Kurve.

 Absolute vs. relative Fahruntüchtigkeit

  • Absolut fahruntüchtig: ab 1,1 ‰ – der Nachweis der BAK genügt für eine Verurteilung nach § 316 StGB.
  • Relativ fahruntüchtig: ab 0,3 ‰ – es müssen zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden (Fahrfehler, körperliche Auffälligkeiten, Zeugenberichte, Gutachten).

Fehlen solche Anzeichen, ist eine Verurteilung nicht zulässig.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Straf- und Verkehrsrecht und zudem der 1. Vorsitzende des Veriens Haus & Grund Porta Westfalica

August 2025

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