Mangelschäden und Mangelfolgeschäden im Kaufrecht

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine neue Waschmaschine. Nach kurzer Zeit tritt Wasser aus, weil eine Dichtung fehlerhaft ist.

Dadurch wird nicht nur die Maschine beschädigt, sondern auch der Holzboden in Ihrer Wohnung in Mitleidenschaft gezogen. Nun stellt sich die Frage: Wer muss für die Schäden aufkommen – der Verkäufer nur für die Waschmaschine oder auch für den Boden?

Um das zu klären, unterscheidet das Kaufrecht zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden.

Außerdem gibt es den besonderen Fall des weiterfressenden Schadens.

Der Mangelschaden

Ein Mangelschaden liegt vor, wenn der Schaden ausschließlich an der Kaufsache selbst entsteht.


Das bedeutet: Die Sache weist bereits beim Kauf einen Fehler auf oder funktioniert aufgrund eines Mangels nicht ordnungsgemäß.

Beispiel:


Die Waschmaschine hat einen Fabrikfehler im Motor und läuft deshalb nicht richtig. Der Schaden betrifft nur die Maschine selbst.

In diesem Fall kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend machen.

Er kann:

  • eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen,
  • den Kaufpreis mindern,
  • vom Vertrag zurücktreten,
  • oder Schadensersatz fordern.

Bei einem Mangelschaden ist der Käufer also auf diese vertraglichen Rechte beschränkt. Ansprüche aus dem allgemeinen Schadensrecht (§ 823 BGB) bestehen hierfür grundsätzlich nicht.

Der Mangelfolgeschaden

Ein Mangelfolgeschaden entsteht, wenn der Mangel der Kaufsache andere Sachen oder Rechtsgüter des Käufers beschädigt.


Der Schaden geht also über die Kaufsache hinaus.

Beispiel:


Das austretende Wasser aus der defekten Waschmaschine beschädigt den Holzboden. Der Boden ist nicht Teil der Kaufsache, sondern eine andere Sache des Käufers.

Für diesen Schaden kann der Käufer nicht nur Rechte aus dem Kaufrecht, sondern auch Ansprüche aus dem allgemeinen Schadensrecht (§ 823 BGB) geltend machen. Hier geht es um den Schutz des Eigentums und anderer Rechtsgüter des Käufers, die unabhängig von der Kaufsache betroffen sind.

Der weiterfressende Schaden

Ein weiterfressender Schaden liegt vor, wenn ein zunächst auf einen bestimmten Teil der Kaufsache begrenzter Mangel sich im Laufe der Zeit auf andere, ursprünglich mangelfreie Bestandteile derselben Sache ausweitet und diese ebenfalls beschädigt. Der Mangel „frisst“ sich also gewissermaßen in die Sache hinein.

Beispiel: („Gaszug-Fall“)


Ein Käufer erwirbt ein Auto im Wert von 50.000 €. Ein kleiner, kaum ins Gewicht fallender Mangel liegt im Gaszug vor – dieser sorgt normalerweise dafür, dass das Gaspedal nach Betätigung automatisch in die Ausgangsposition zurückkehrt. Der Defekt wäre mit geringem Aufwand zu beheben, die Reparatur würde lediglich etwa 50 € kosten. Aufgrund des Fehlers kehrt das Gaspedal jedoch nicht zurück, was zu einem Unfall führt, bei dem das gesamte Fahrzeug zerstört wird.

In solchen Fällen zeigt sich der besondere Charakter des weiterfressenden Schadens: Der Käufer erwirbt im Wesentlichen eine mangelfreie Sache, doch ein kleiner Mangel führt dazu, dass die übrigen, zunächst fehlerfreien Bestandteile der Sache beschädigt oder zerstört werden.


Das bedeutet demzufolge, dass solange sich der Schaden innerhalb der Kaufsache ausbreitet, er rechtlich noch als Mangelschaden gilt. Erst wenn der Mangel darüber hinaus andere, selbstständige Sachen des Käufers beschädigt, spricht man von einem Mangelfolgeschaden.

Autor: Rechtsanwalt Michael Kuhn, spezialisiert auf Arbeitsrecht, Bußgeldrecht, Straf- und Verkehrsrecht und zudem der 1. Vorsitzende des Veriens Haus & Grund Porta Westfalica

Oktober 2025

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