Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit?
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 März 2017
Ist ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit dazu verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen? Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 02.11.2016 über die Frage, ob ein krankgeschriebener Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, während seiner Arbeitsunfähigkeit auf Anweisung seines Arbeitgebers zur Arbeitsstelle zu kommen, um dort an einem klärenden Gespräch zur weiteren Beschäftigung teilzunehmen.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Zur Abklärung des Sachverhaltes und „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten“ wurde er daraufhin am 06.01.2014 zu einem Personalgespräch eingeladen, woraufhin der Arbeitnehmer aufgrund seiner festgestellten Arbeitsunfähigkeit absagte.
Der Arbeitgeber lud seinen Arbeitnehmer ein weiteres Mal am 11.02.2014 ein. Diese Einladung verband sein Arbeitgeber damit, dass er die gesundheitlichen Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen Attestes nachzuweisen hätte. Der Arbeitnehmer wies erneut lediglich auf seine Arbeitsunfähigkeit hin und nahm auch an diesem Termin nicht teil. Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer daraufhin ab, der Arbeitnehmer verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und klagte entsprechend auf Entfernung.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. In der Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen BAG – Az.: 10 AZR 596/15 zu finden ist, wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer, da er aufgrund seiner Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, im Unternehmen des Arbeitgebers zu erscheinen.
Soweit der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse aufgezeigt hätte, wäre es ihm nicht verwehrt gewesen, während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers mit diesem in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Absprachen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Beendigung der Krankheitsdauer zu besprechen.
Ein Arbeitnehmer ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers in dessen Betrieb zu erscheinen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar sei und der Arbeitnehmer sich hierzu gesundheitlich in der Lage fühle. Der Arbeitgeber wäre allerdings dafür beweispflichtig gewesen, dass es unverzichtbar gewesen wäre, dass der Arbeitnehmer in seinem Betrieb hätte erscheinen müssen.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber nicht in der Lage, Beweis dafür zu erbringen, dass solche Gründe vorliegen. Daher war der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, der Anordnung des Arbeitgebers, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, Folge zu leisten. Die zu Unrecht erfolgte Abmahnung musste daher aus der Personalakte entfernt werden.
Verfasst von Michael Kuhn
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