Kündigung wegen verweigerter Kaffeelieferung mit Puffauto
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Mai 2016
Am
14.10.2015 hatte das Arbeitsgericht Mönchengladbach über einen Fall zu
entscheiden, bei dem es darum ging, ob der gekündigte Arbeitnehmer dazu
berechtigt war, eine Arbeitsverweigerung vorzunehmen, weil er nicht mit
einem „Puffauto“ Kaffee ausliefern wollte.
Der
Kläger war als Verkaufsreisender seit zwanzig Jahren bei der Beklagten,
einer Kaffeefirma aus Mönchengladbach, beschäftigt. Im Rahmen der
Modernisierung ihres Fuhrparkes schaffte die Kaffeefirma für den Kläger
ein Fahrzeug an, das schwarz lackiert und mit einer größeren
Ladekapazität versehen war. Die Kaffeefirma entschied sich zudem, das
Firmenfahrzeug mit einer auffälligen Werbung zu versehen, die bei
geschlossener Tür das Wageninnere zeigte, in dem aus Kaffeebohnen
herausragende nackte Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu
sehen waren.
Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug am 25.06.2015 das erste Mal. Als
jedoch am darauffolgenden Tag das Fahrzeug neben der anstößigen Werbung
zusätzlich auch noch mit roten, anstatt der bislang grauen Radkappen
ausgestattet war, reichte es dem Kläger. Es kam zu einem Streitgespräch
zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Im Verlauf dieses Gesprächs
äußerte er, dass er mit diesen Radkappen nicht fahren werde und
überhaupt mit einem solchen „Puffauto“ und „Zirkusauto“
keine Geschäfte tätigen werde. Der Kläger suchte einen Arzt auf, der ihm
seine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigte. Die Kaffeefirma
sprach daraufhin die fristlose, hilfsweise die ordnungsgemäße Kündigung
aus. Der Kläger wehrte sich hiergegen, woraufhin das Arbeitsgericht
Mönchengladbach über diesen kuriosen Fall zu entscheiden hatte.
Das
Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, im
vorliegenden Fall nicht gekündigt werden konnte. Es führte aus, dass es
zu der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung des Klägers gehöre,
seine Tätigkeit als Verkaufsreisender mit einem ihm von der Beklagten
zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges nachzukommen. Der Beklagten
sei es überdies im Rahmen ihres gem. § 106 der GewO zustehenden
Direktionsrechtes grundsätzlich erlaubt, das zur dienstlichen Nutzung
bestimmte Firmenfahrzeug nach ihren Vorstellungen zu gestalten und mit
einer Werbung zu versehen.
Die
Frage, ob diese besondere Werbegestaltung ermessensfehlerfrei war,
musste das Gericht nicht entscheiden, da einer Kündigung wegen einer
Vertragsverletzung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. Entbehrlich
ist diese nur dann, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft trotz
Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine so schwere
Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber
offensichtlich – für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (z.
B. Diebstähle, schwere Beleidigungen, Tätlichkeiten gegenüber dem
Arbeitgeber).
Eine
solche schwerwiegende Verfehlung konnte das Arbeitsgericht
Mönchengladbach nicht erkennen. Darum war die fristlose Kündigung
seitens der Kaffeefirma unwirksam. Die vorsorglich hilfsweise erklärte
fristgerechte Kündigung war indessen wirksam, da es sich bei dem
Arbeitgeber zum Einen um einen kleinen Betrieb handelte, bei dem das
Kündigungsschutzgesetz keinerlei Anwendung fand und im Weiteren auch
keine sonstigen Unwirksamkeitstatbestände vorlagen.
Es
handelt sich um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
vom 14.10.2015, die unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1765/15 geführt wurde,
diese Entscheidung ist über die Internetseite http://www.justiz.nrw.de
unter Angabe des Arbeitsgerichtes und des Aktenzeichens im Volltext
abrufbar.
Verfasst von Michael Kuhn
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