Kündigung wegen verweigerter Kaffeelieferung mit Puffauto

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Kündigung wegen verweigerter Kaffeelieferung mit Puffauto

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Mai 2016
Am 14.10.2015 hatte das Arbeitsgericht Mönchengladbach über einen Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, ob der gekündigte Arbeitnehmer dazu berechtigt war, eine Arbeitsverweigerung vorzunehmen, weil er nicht mit einem „Puffauto“ Kaffee ausliefern wollte.

Der Kläger war als Verkaufsreisender seit zwanzig Jahren bei der Beklagten, einer Kaffeefirma aus Mönchengladbach, beschäftigt. Im Rahmen der Modernisierung ihres Fuhrparkes schaffte die Kaffeefirma für den Kläger ein Fahrzeug an, das schwarz lackiert und mit einer größeren Ladekapazität versehen war. Die Kaffeefirma entschied sich zudem, das Firmenfahrzeug mit einer auffälligen Werbung zu versehen, die bei geschlossener Tür das Wageninnere zeigte, in dem aus Kaffeebohnen herausragende nackte Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen waren.

Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug am 25.06.2015 das erste Mal. Als jedoch am darauffolgenden Tag das Fahrzeug neben der anstößigen Werbung zusätzlich auch noch mit roten, anstatt der bislang grauen Radkappen ausgestattet war, reichte es dem Kläger. Es kam zu einem Streitgespräch zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Im Verlauf dieses Gesprächs äußerte er, dass er mit diesen Radkappen nicht fahren werde und überhaupt mit einem solchen „Puffauto“ und „Zirkusauto“ keine Geschäfte tätigen werde. Der Kläger suchte einen Arzt auf, der ihm seine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigte. Die Kaffeefirma sprach daraufhin die fristlose, hilfsweise die ordnungsgemäße Kündigung aus. Der Kläger wehrte sich hiergegen, woraufhin das Arbeitsgericht Mönchengladbach über diesen kuriosen Fall zu entscheiden hatte.

Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, im vorliegenden Fall nicht gekündigt werden konnte. Es führte aus, dass es zu der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung des Klägers gehöre, seine Tätigkeit als Verkaufsreisender mit einem ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges nachzukommen. Der Beklagten sei es überdies im Rahmen ihres gem. § 106 der GewO zustehenden Direktionsrechtes grundsätzlich erlaubt, das zur dienstlichen Nutzung bestimmte Firmenfahrzeug nach ihren Vorstellungen zu gestalten und mit einer Werbung zu versehen.

Die Frage, ob diese besondere Werbegestaltung ermessensfehlerfrei war, musste das Gericht nicht entscheiden, da einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. Entbehrlich ist diese nur dann, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (z. B. Diebstähle, schwere Beleidigungen, Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber).

Eine solche schwerwiegende Verfehlung konnte das Arbeitsgericht Mönchengladbach nicht erkennen. Darum war die fristlose Kündigung seitens der Kaffeefirma unwirksam. Die vorsorglich hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung war indessen wirksam, da es sich bei dem Arbeitgeber zum Einen um einen kleinen Betrieb handelte, bei dem das Kündigungsschutzgesetz keinerlei Anwendung fand und im Weiteren auch keine sonstigen Unwirksamkeitstatbestände vorlagen.

Es handelt sich um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.10.2015, die unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1765/15 geführt wurde, diese Entscheidung ist über die Internetseite http://www.justiz.nrw.de unter Angabe des Arbeitsgerichtes und des Aktenzeichens im Volltext abrufbar.

Verfasst von Michael Kuhn



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