Streit am Gartenzaun

Direkt zum Seiteninhalt

Streit am Gartenzaun

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 20 April 2021
Bald beginnt die Grillsaison - was ist erlaubt?

Der Frühling zeigt seine ersten Blüten, die Tage werden länger und das Wetter wird besser. Wenn nicht jeden Tag eine gewisse pandemiebedingte Grundsorge gegenwärtig wäre, dann wäre es die richtige Jahreszeit, um mal wieder Sonne zu tanken und sich beim gemeinsamen Grillen mit der Familie und den Freunden zu entspannen.

In diesem Artikel befassen wir uns mit dem Grillen als häufiges Streitthema am Gartenzaun. Auf die Einschränkungen, die sich aus den jeweils gültigen Allgemeinverfügungen ergeben, gehen wir nicht ein, jedoch sollten diese natürlich beachtet werden.

Eine häufig gestellte Frage ist: Dürfen wir im eigenen Garten oder auf dem eigenen Balkon so viel grillen wie wir möchten oder gibt es Einschränkungen? Um die Antwort vorweg zu nehmen: Es ist nicht alles erlaubt! Es gibt zeitliche, räumliche und teilweise sogar vollständige Einschränkungen. Tatsächlich müssen Sachverhalte häufig differenziert betrachtet und Interessen gegeneinander abgewogen werden.
So ist beispielsweise zu unterscheiden, ob wir als Eigentümer in einem Haus mit großem Garten und weitläufiger Nachbarschaft leben oder in einem Haus mit kleinem Garten und einer lichten Nachbarschaft oder in einer Wohnung, wo lediglich ein Balkon oder eine Terrasse zur Verfügung stehen. Grundsätzlich gilt, dass der durch das Grillen verursachte Rauch die Nachbarschaft nicht oder nicht stark beeinträchtigen darf.
§ 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW besagt zum Verweilen im Freien: Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z. B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft und die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden könnte.

Es gibt einige Entscheidungen, bei denen sich Gerichte mit dieser Thematik auseinandergesetzt haben. Dabei kann man festhalten, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, wobei die Sachverhalte im Detail aber auch durchaus unterschiedlich waren. So gab es ein Urteil des AG Bonn, Az.: 6 C 545/96, das zu der Entscheidung kam, dass nur mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat gegrillt werden dürfe. Das OLG Oldenburg kam in einem Verfahren im Jahre 2002 hingegen zu der Entscheidung, dass Nachbarn das Grillen viermal im Jahr dulden müssten. Es lässt sich festhalten, dass die Art des Grillens - ob mit Holzkohle, mit Gas oder elektrisch - und die damit verbundene, als belästigend empfundene Rauch- und Emissionsentwicklung dafür maßgeblich sein kann, wie oft das Grillen zulässig ist.

Sofern Vermieter im Rahmen des Mietvertrages ein Grillen auf dem Balkon untersagen, sind solche Vereinbarungen regelmäßig zulässig und vom Mieter hinzunehmen. Allen Rat- und Rechtssuchenden wünschen wir eine schöne Frühlingszeit mit möglichst vielen freudigen Grillerlebnissen unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen.

Michael Kuhn
Rechtsanwalt aus der Kanzlei Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN in Bürogemeinschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht und Vertragsrecht



0
Rezensionen

Zurück zum Seiteninhalt