Rechtswirksam?

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Rechtswirksam?

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Dezember 2019
Winterlich eingeschneite Verkehrsschilder, rechtswirksam?

Die Winterzeit steht vor der Tür. Das bedeutet für Verkehrsteilnehmer, dass wir uns wieder im Straßenverkehr auf besondere Wetter- und Witterungsverhältnisse einzustellen haben.

Insbesondere gilt unter anderem die situative Winterreifenpflicht d.h., dass bei solchen Straßenverhältnissen, die winterlich sind, also bei Glatteis, Schneematsch, Eisglätte und Schneeglätte etc. eine Fahrt nur mit Winterreifen angetreten werden darf. Die allseits geläufige Formel Winterreifen von Oktober bis Ostern (O bis O) gilt hier als Anhaltspunkt.

Aber, wie verhält es sich, wenn ein Verkehrszeichen, zum Beispiel durch einen Baum und Buschbewuchs oder, weil es zugeschneit ist, objektiv nicht mehr als solches zu erkennen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm und dort der für uns zuständige Bußgeld- und Rechtsbeschwerdesenat kam mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 (Beschluss vom 30.9.2010 AZ OLG Hamm III - 3 RBS 336/09) zu dem Ergebnis, dass ein Baum und Buschbewuchs, der ein Verkehrszeichen objektiv nicht mehr erkennen lässt, keine Rechtswirkungen entfalten kann.

Folgender Sachverhalt war maßgeblich für die Entscheidungsfindung:

Ein Betroffener befuhr eine Tempo-30-Zone und überschritt hierbei die zulässige Geschwindigkeit. Das Verkehrsschild war zum Zeitpunkt durch Baum und Buschbewuchs nicht mehr erkennbar. Zunächst einmal verurteilte das Amtsgericht Herford ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, da es die Auffassung vertrat, dass der Betroffene aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Verengungen der Fahrbahn und Erhöhungen, sowie die Art der Bebauung) hätte erkennen müssen, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handelt.

Das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung auf.

Es stehe fest, dass für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz gilt. Nach diesem Sichtbarkeitsgrundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer beim Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und flüchtigen Blick erfassen kann. Sofern vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sind, entfaltet ein ordnungsgemäß angebrachtes Verkehrsschild Rechtswirkungen, hierbei ist es irrelevant, ob der Verkehrsteilnehmer diese tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.

Sofern allerdings Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzungen oder weil sie zugewachsen sind oder weil sie durch Witterungsbedingungen derart unkenntlich sind, dass eine Erkennbarkeit im vorgenannten Sinne nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit.  (Für den Zeitraum der objektiven Unerkennbarkeit)

Schilder verlieren auch dann ihre Wirksamkeit, wenn sie durch Schneebefall unkenntlich geworden sind, so auch das bayerische Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.5.1984 -1 Ob OWi 127/84).

Sofern Verkehrsteilnehmer allerdings ein völlig eingeschneites aber in der achteckigen Schildform noch zu erkennendes Stoppschild „überfahren“ sollten, dürfte sich die Frage stellen, ob ein solches, vor einer Kreuzung aufgestelltes Schild – aufgrund der Einzigartigkeit in der Form – nicht nach wie vor Rechtswirkungen entfalten wird.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie eine wunderschöne Winterzeit, frohe Weihnachten, die besten Wünsche für das neue Jahr und allzeit gute und sichere Fahrt.

Autor ist Rechtsanwalt Michael Kuhn aus der Kanzlei in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte   BÜNTE & KUHN mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht



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