Alkohol am Steuer

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Alkohol am Steuer

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 17 Mai 2021
Alkohol am Steuer
 
Anforderung einer MPU auch unter 1,6 Promille möglich

 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) bei fehlenden Ausfallerscheinungen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eine MPU, also ein medizinisch psychologisches Gutachten, beigebracht werden muss (BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021).

 
 
Grund war eine Trunkenheitsfahrt, bei der der Kläger eine BAK von über 1,1 aber unter 1,3 Promille hatte. Er wurde vom zuständigen Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit gemäß § 316 StGB verurteilt, gleichermaßen wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch psychologisches Gutachten (MPU) einzureichen, um die Frage zu klären, ob der Kläger trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne. Der Kläger brachte ein solches Gutachten nicht bei. Möglicherweise ging er davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde laut Fahrerlaubnis-Verordnung eine MPU nur dann anfordern dürfe, wenn er ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt hätte.
 
 

Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Klägers nicht und entschied, dass es rechtmäßig gewesen ist, vom ihm eine MPU zu fordern und ihm aufgrund der Nichtvorlage die Neuerteilung zu verweigern. Gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet das Straßenverkehrsamt zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Erlaubnis an, dass eine MPU beizubringen ist, soweit es Tatsachen gibt, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es keine Sperrwirkung einer starren 1,6 Promillegrenze gibt. Somit kann auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille und dem zusätzlichen Vorliegen von Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung die Beibringung einer MPU gefordert werden kann. Im konkreten Fall waren trotz knapp 1,3 Promille keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht hatte, wodurch eine erhöhte Rückfallgefahr bestünde.
 
 

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird voraussichtlich dazu führen, dass Straßenverkehrsämter zukünftig bei Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bereits MPUs fordern werden.
 
 

Grundsätzlich ist das Fahren unter Alkoholeinfluss keine gute Idee und wird je nach Blutalkoholkonzentration als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt. Auch das Fahren unter Drogen und Betäubungsmitteln ist verboten und wird derzeit als Tätigkeitsschwerpunkt von der Polizei in Minden-Lübbecke restriktiv verfolgt. Die beste Vorkehrung vor Führerscheinverlust und Strafverfolgung ist daher: Sauber bleiben, nüchtern fahren.
 
 

Michael Kuhn
 
Rechtsanwalt
 
 
 
 



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