Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

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Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 15 März 2021
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 1. Juli 2020; 6 Ca 632/20) und in der Folge das Berufungsgericht das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14. Januar 2021; 5 Sa 483/20) hatten sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel und einer Handtuchrolle aus den Waschräumen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Dem ging folgender Sachverhalt voraus:
Der Kläger war bei einem Paketzustellunternehmen bereits seit 16 Jahren beschäftigt. Hierbei war er bei der Firma als Be- und Entlader sowie Reiniger für die Fahrzeuge zuständig. Im Rahmen einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle am 23. März 2020 fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug etwa 40 Euro. Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter daraufhin fristlos.
Gegen diese Kündigung setzte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach mit einer Kündigungsschutzklage, die immer spätestens innerhalb drei Wochen nach Erhalt beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen muss, zur Wehr. Der Kläger rechtfertigte sich damit, er hätte das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses oftmals in den Waschräumen nicht mehr verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt aus der Firma habe er, so seine weitere Behauptung, an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er hätte es überdies gar nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, weil auch seine Frau, die in der Pflege arbeite, über ausreichendes Desinfektionsmittel verfüge. Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach, welches die Kündigungsschutzklage abgewiesen und die Einlassung des Klägers als nicht glaubhaft eingestuft hatte. Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass sich der Kläger das Desinfektionsmittel angeeignet habe, um dieses ausschließlich für sich selbst zu verbrauchen. Die weitere Einlassung des Klägers, er hätte sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen, konnte schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da der Werkschutz bei der Kontrolle in seinem Kofferraum eine nicht angebrochene Plastikflasche Desinfektionsmittel vorgefunden hatte. Selbst unter Berücksichtigung der langjährigen Beschäftigungsdauer von 16 Jahren machte nach Auffassung der Gerichte die Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Die Gerichte stellten hier fest, dass der Kläger in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel noch Mangelware war und auch sein Arbeitgeber mit entsprechenden Versorgungsengpässen zu kämpfen gehabt hatte, eine nicht geringe Menge an Desinfektionsmittel gestohlen habe. Hierbei war es ihm offensichtlich egal, dass dadurch seine Kollegen leer ausgingen. Im Rahmen einer Interessenabwägung kamen beide Instanzen dazu, die Entscheidung zulasten des Klägers zu fällen und die fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu bestätigen.
In diesem Verfahren waren unter anderem widersprüchliche und nicht deckungsgleiche Aussagen dafür verantwortlich, dass der Klage nicht stattgegeben werden konnte. Im Falle einer fristlosen, aber auch fristgerechten Kündigung kann daher nur stets der Rat lauten, keine eigenen unüberlegten Angaben gegenüber dem Arbeitgeber zu machen und umgehend einen auf den Bereich des Arbeitsrechtes versierten und spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufzusuchen.
Michael Kuhn
Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Arbeits-, Verkehrs- und Strafrecht in der Bürogemeinschaft Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN



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