Bonitätsprüfung potentieller Mieter

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Bonitätsprüfung potentieller Mieter

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Oktober 2020
  
Der derzeitige Wohnungsmarkt ist, wenn auch regional unterschiedlich, oftmals recht angespannt. Auf eine freie Wohnung gibt es mehr als ausreichend viele Bewerber. Der Vermieter hat daher bereits bei Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran, einen Mieter zu finden, der den vertraglichen Verpflichtungen insgesamt nachkommen und vor allem natürlich auch die Miete pünktlich und zuverlässig zahlen kann.

Von daher verlangen Vermieter berechtigterweise oftmals schon bei der Bewerbung um eine Wohnung eine große Anzahl von Auskünften und Unterlagen. Hierzu gehört eine Selbstauskunft, eine Vermieterbescheinigung, eine Kopie des Personalausweises, eine Auskunft aus der Schufa sowie Belege über Einkommensnachweise. Was passiert allerdings, wenn der potentielle Mieter falsche Angaben macht und sodann der Mietvertrag zustande kommt?

Hier hat das Landgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 13.6.2019 (AZ 6 S 1/19) folgendes entschieden, dass, wenn ein Wohnungsmieter zu Beginn seines Mietverhältnisses Schulden verschweigt und damit eine falsche Mieterselbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgibt, dies gemäß §§ 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen kann.

In dem zugrundeliegenden Fall wurde vermieterseits Ende des Jahres 2018 vor einem niedersächsischen Amtsgericht Klage gegenüber dem Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben. Hierbei war Anlass der Klage, dass dem Mieter gegenüber das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. In der Selbstauskunft hatte er allerdings angegeben, dass er keine Schulden hätte. Sowohl das erstinstanzlich entscheidende Amtsgericht, als auch das Landgericht gaben dem Vermieter Recht.

Hierbei gab es die Besonderheit, dass der Mieter mit keinem Cent seiner Mietzinszahlungen in Verzug gewesen ist. Trotzdem war die fristlose Kündigung wirksam.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht stellten sich auf den Standpunkt, dass die fristlose Kündigung des Mietvertrages schon deshalb zulässig sei, da der Mieter wahrheitswidrig Schulden verschwiegen hatte. Der Mieter habe den Vermieter damit über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Der Vermieter hätte ein Interesse an einem solventen Mieter, durch eine Falschangabe wären die Vermieterinteressen verletzt worden, unabhängig davon, dass dies zu diesem Zeitpunkt noch zu keinem finanziellen Schaden beim Vermieter geführt hatte.

Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei derart erschüttert, dass auch die durchgehend pünktliche Zahlung der Miete dieses nicht wieder hätte herstellen können. Überdies argumentierte das Gericht, dass aufgrund der verschwiegenen Schulden jederzeit das Risiko eines finanziellen Ausfalles verblieben wäre, sodass es dem Vermieter nicht zuzumuten sei, erst so lange abzuwarten, bis tatsächlich für ihn ein Schaden durch einen Zahlungsausfall eintreten würde.

Hierbei war nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die Mieteinnahmen, die der Vermieter generiert, möglicherweise benötigt werden, um Rückzahlungsverpflichtungen aus eigenen Darlehensverbindlichkeiten gerecht werden zu können. Bei einem Mietausfall könne der Vermieter in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Von daher der Tipp an alle potentiellen Mieter: Geben Sie eine wahrheitsgemäße Selbstauskunft ab. Und an alle Vermieter: Prüfen Sie die Bonität der neuen Mieter.


Michael Kuhl
Rechtsanwalt

Kanzlei Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN in Bürogemeinschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht und Vertragsrecht.




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