Verstoß durch Halten eines Mobiltelefons?
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Juli 2020
Dass das
Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt am Steuer verboten ist,
dürfte jeder wissen. Dass ein Autofahrer bei Tempo 50 in jeder
Sekunde, die er nicht auf den Straßenverkehr, sondern auf sein Handy
achtet, 14 Meter im Blindflug fährt, bei höheren Geschwindigkeiten
noch mehr, dürfte auch bekannt sein.
Die Gefahren durch
die Ablenkung mit Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten
sind erheblich und führen in jedem Jahr zu vielen, teilweise
schweren Unfällen. Viele Autofahrer lassen sich trotzdem scheinbar
vom geltenden Handyverbot nicht beeindrucken. Die Nutzung wird
tagtäglich beobachtet. Wer hierbei erwischt wird, riskiert
mindestens einen Punkt in Flensburg, sowie ein Bußgeld in Höhe von
100 Euro. Wenn es sodann noch zu einem Unfall kommt, dürften die
Folgen für alle Beteiligten weitaus gravierender sein.
Allerdings, und dies
bereits seit Beginn der Einführung des Handyverbotes, beschäftigt
die Gerichte immer wieder die Frage, was ist mit dem Mobiltelefon
erlaubt und was nicht. So hatte das Amtsgericht Coesfeld einen
Betroffenen wegen vorsätzlicher vorschriftswidriger Benutzung eines
elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt,
da er am mit seinem Sattelzug die Landstraße befuhr und dabei ein
Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem Handy in der
Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.
Vorgenanntes Urteil
wurde sodann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen und vom
Oberlandesgericht (OLG) Hamm aufgehoben. (Beschluss vom 07.03.2019 -
4 RBs 392/189).
Das OLG Hamm kam zu
dem Ergebnis, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen
unzureichend waren. Der Betroffene hatte den zugrunde liegenden
Feststellungen zufolge zwar das Mobiltelefon in der Hand gehalten,
dieses aber weder bestimmungsgemäß noch zweckwidrig benutzt.
Vielmehr hatte er lediglich beim Wegräumen einiger Papierblätter
das Mobiltelefon gleichermaßen in der Hand gehalten, was mangels
Benutzung des Gerätes den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO n.F.
nicht erfüllt.
Sollte Ihnen
vorgenannter Sachverhalt bekannt vorkommen oder in der Zukunft einmal
widerfahren, können wir nur dringend raten, gegen den
Bußgeldbescheid vorzugehen und diesen im Zweifelsfall unter
Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin
überprüfen zu lassen.
Ganz dringend in
diesem Zusammenhang können wir nur darauf hinweisen und dazu raten,
direkt vor Ort gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten in Bezug
auf den Tatvorwurf keinerlei Angaben zu machen. Sie haben ein
Schweigerecht, hiervon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden.
Michael
Kuhn
Rechtsanwalt aus der Kanzlei in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht
Rechtsanwalt aus der Kanzlei in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht
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