Verstoß durch Halten eines Mobiltelefons?

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Verstoß durch Halten eines Mobiltelefons?

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Juli 2020
Dass das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt am Steuer verboten ist, dürfte jeder wissen. Dass ein Autofahrer bei Tempo 50 in jeder Sekunde, die er nicht auf den Straßenverkehr, sondern auf sein Handy achtet, 14 Meter im Blindflug fährt, bei höheren Geschwindigkeiten noch mehr, dürfte auch bekannt sein.

Die Gefahren durch die Ablenkung mit Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten sind erheblich und führen in jedem Jahr zu vielen, teilweise schweren Unfällen. Viele Autofahrer lassen sich trotzdem scheinbar vom geltenden Handyverbot nicht beeindrucken. Die Nutzung wird tagtäglich beobachtet. Wer hierbei erwischt wird, riskiert mindestens einen Punkt in Flensburg, sowie ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Wenn es sodann noch zu einem Unfall kommt, dürften die Folgen für alle Beteiligten weitaus gravierender sein.

Allerdings, und dies bereits seit Beginn der Einführung des Handyverbotes, beschäftigt die Gerichte immer wieder die Frage, was ist mit dem Mobiltelefon erlaubt und was nicht. So hatte das Amtsgericht Coesfeld einen Betroffenen wegen vorsätzlicher vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt, da er am mit seinem Sattelzug die Landstraße befuhr und dabei ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem Handy in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.

Vorgenanntes Urteil wurde sodann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen und vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm aufgehoben. (Beschluss vom 07.03.2019 - 4 RBs 392/189).

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen unzureichend waren. Der Betroffene hatte den zugrunde liegenden Feststellungen zufolge zwar das Mobiltelefon in der Hand gehalten, dieses aber weder bestimmungsgemäß noch zweckwidrig benutzt. Vielmehr hatte er lediglich beim Wegräumen einiger Papierblätter das Mobiltelefon gleichermaßen in der Hand gehalten, was mangels Benutzung des Gerätes den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO n.F. nicht erfüllt.

Sollte Ihnen vorgenannter Sachverhalt bekannt vorkommen oder in der Zukunft einmal widerfahren, können wir nur dringend raten, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen und diesen im Zweifelsfall unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin überprüfen zu lassen.
Ganz dringend in diesem Zusammenhang können wir nur darauf hinweisen und dazu raten, direkt vor Ort gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten in Bezug auf den Tatvorwurf keinerlei Angaben zu machen. Sie haben ein Schweigerecht, hiervon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden.
Michael Kuhn
Rechtsanwalt aus der Kanzlei in Bürogemeinschaft Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht




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