Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit?

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Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit?

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 März 2017
Ist ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit dazu verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen? Das  Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 02.11.2016 über die  Frage, ob ein krankgeschriebener Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist,  während seiner Arbeitsunfähigkeit auf Anweisung seines Arbeitgebers zur  Arbeitsstelle zu kommen, um dort an einem klärenden Gespräch zur  weiteren Beschäftigung teilzunehmen.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Seit  Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Arbeitnehmer des  beklagten Unternehmens wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Zur Abklärung  des Sachverhaltes und „zur Klärung der weiteren  Beschäftigungsmöglichkeiten“ wurde er daraufhin am 06.01.2014 zu einem  Personalgespräch eingeladen, woraufhin der Arbeitnehmer aufgrund seiner  festgestellten Arbeitsunfähigkeit absagte.

Der  Arbeitgeber lud seinen Arbeitnehmer ein weiteres Mal am 11.02.2014 ein.  Diese Einladung verband sein Arbeitgeber damit, dass er die  gesundheitlichen Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen  Attestes nachzuweisen hätte. Der Arbeitnehmer wies erneut lediglich auf  seine Arbeitsunfähigkeit hin und nahm auch an diesem Termin nicht teil.  Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer daraufhin ab, der Arbeitnehmer  verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und  klagte entsprechend auf Entfernung.

Das  Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. In der Entscheidung,  die unter dem Aktenzeichen BAG – Az.: 10 AZR 596/15 zu finden ist, wurde  festgestellt, dass der Arbeitnehmer, da er aufgrund seiner Erkrankung  während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen  muss, auch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, im Unternehmen des  Arbeitgebers zu erscheinen.

Soweit der  Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse aufgezeigt hätte, wäre es ihm  nicht verwehrt gewesen, während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers  mit diesem in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der  arbeitsvertraglichen Absprachen die Möglichkeiten der weiteren  Beschäftigung nach Beendigung der Krankheitsdauer zu besprechen.

Ein  Arbeitnehmer ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auf  Anweisung des Arbeitgebers in dessen Betrieb zu erscheinen. Dies könne  nur dann angenommen werden, wenn es aus betrieblichen Gründen  unverzichtbar sei und der Arbeitnehmer sich hierzu gesundheitlich in der  Lage fühle. Der Arbeitgeber wäre allerdings dafür beweispflichtig  gewesen, dass es unverzichtbar gewesen wäre, dass der Arbeitnehmer in  seinem Betrieb hätte erscheinen müssen.

Im  vorliegenden Fall war der Arbeitgeber nicht in der Lage, Beweis dafür zu  erbringen, dass solche Gründe vorliegen. Daher war der Arbeitnehmer  nicht verpflichtet, der Anordnung des Arbeitgebers, zu einem  Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, Folge zu leisten. Die zu  Unrecht erfolgte Abmahnung musste daher aus der Personalakte entfernt  werden.

Verfasst von Michael Kuhn



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