Verkehrsunfall, was nun?

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Verkehrsunfall, was nun?

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 15 Februar 2021
Es kann nicht verlangt werden, zunächst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
 

 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im vergangenen Jahr am 17. November 2020 über ein Verkehrsunfallereignis zu entscheiden, bei dem sich die Frage stellte ob einer Geschädigte, die gleichzeitig eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, diese in Anspruch zu nehmen hatte, um die Zeit des Nutzungsausfalls möglichst gering zu halten.

 
 
Der BGH kam mit dem Urteil AZ: VI ZR 569/19 zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten. Der vom 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ergangenen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 
 
Die Klägerin erlitt am 16. Februar 2017 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr vollkaskoversicherter PKW beschädigt wurde. Die gegnerische Haftpflichtversicherung war dem Grunde nach zu 100 Prozent einstandspflichtig. Einige Tage nach dem Verkehrsunfall meldete die Klägerin ihre Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung an und teilte kurze Zeit später mit Schreiben vom 6. März 2017 über ihren Anwalt mit, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sei, die für die Reparatur notwendigen Kosten vorzufinanzieren. Die gegnerische und beklagte Versicherung erstattete der Klägerin lediglich einen Nutzungsausfallschaden für 15 Tage, die Reparatur dauerte 10 Tage, zusätzlich wurden 2 Tage für die Beauftragung und Erstellung des Gutachtens zuzüglich einer weiteren Überlegungsfrist von 3 Tagen seitens der gegnerischen Versicherung anerkannt. Der gesamte Zeitraum vom Unfall bis zur vollständig durchgeführten Reparatur belief sich vom 16 Februar bis zum 29. März 2017, also auf 42 Tage.

 
 
Die Klägerin machte für die noch verbleibenden 27 weiteren Tage des Nutzungsausfallschadens mit je 43 Euro weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1161 Euro geltend. Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht in Berlin wiesen den Anspruch zurück.

 
 
Dem erteilte der BGH eine Absage.

 
 
Der BGH kam zwar zu der Auffassung, dass es richtig sei, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallgeschehens eine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB habe, die besagt, dass der Geschädigte gehalten ist, die Kosten möglichst gering zu halten. Von der Verletzung einer solchen Obliegenheit könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen „Treu und Glauben“ diejenigen Maßnahmen unterließe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten ergreifen würde. Hierbei sei es aber grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Dabei hätte der Geschädigte einen Anspruch auf sofortigen Ersatz und sei unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Unter Maßgabe dieser Voraussetzungen verneinte der BGH es daher auch, dass die Geschädigte ihre eigene Vollkaskoversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen, um damit die angefallene Nutzungsausfallentschädigung möglichst gering zu halten.
 
 
Der Entscheidungsverlauf zeigt, dass die Gerichte, Amtsgericht, Landgericht und Bundesgerichtshof (BGH) oftmals zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.

Es empfiehlt sich daher, bei jedem Verkehrsunfall einen versierten und qualifizierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vorzunehmen, von daher lautet unser Rat:

 
 
Verkehrsunfall was nun, Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN
 
 



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