Verwertung von dashcam-Aufnahmen erlaubt?

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Verwertung von dashcam-Aufnahmen erlaubt?

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Mai 2017
Immer häufiger werden in Fahrzeugen so genannte „dashcam“ Kameras (On-Board Kameras) zum Einsatz gebracht.

Diese Kameras beinhalten Videokameras, die an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett montiert werden und je nach technischer Ausgestaltung während der Fahrt fortwährend oder anlassbezogen die Ereignisse im Straßenverkehr aufzeichnen. Diese Kameras werden installiert, um den Verkehrsfluss, insbesondere kritische Situationen, bußgeldrelevante Tatbestände oder auch Unfallereignisse aufzeichnen zu können. Im Rahmen der kanzleiinternen Verkehrsunfallsachbearbeitung wurden bereits durch Zuhilfenahme solcher „dashcams“ die Ermittlung von Unfallgegnern ermöglicht, welche ohne eine solche, fest installierte und permanent aufzeichnende Kamera nicht möglich gewesen wäre. Allerdings ist es derzeit noch umstritten, ob und in wie weit der Einsatz solcher „dashcams“ zulässig ist bzw. ob die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten in einem Bußgeldverfahren oder in einem Zivilprozess als Beweismittel eingesetzt werden können.

In einem Rechtsstreit, welcher beim Landgericht Traunstein mit Urteil vom 1. Juli 2016 (3 O 1200/15) verhandelt worden war, war auch die Frage der Zulässigkeit einer anlassbezogenen „dashcam“-Aufzeichnung als Beweismittel zu erörtern. Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer eines Kraftwagens beabsichtigt, an einer Kreuzung nach links abzubiegen. Von links kam sodann ein angeblich nach rechts blinkender und sich mit verlangsamter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich nähernder Linienbus. Der Linienbus bog indes nicht rechts ab, sondern fuhr geradeaus und es kam zum Unfall mit dem links abbiegenden Kraftwagen.

Der geradeaus fahrende Linienbus war mit einer „dashcam“ versehen, diese wiederum war mit einem besonderen Sensor ausgestattet, der nur in außergewöhnlichen Fahrsituationen eine (dauerhafte) Speicherung auslöste. Diese Fahrsituationen sind z. B. starke Bremsungen ab ca. 5 Meter pro Sekunde, starke Seitenfliehkräfte und Kollisionen. Sobald ein solches Ereignis eingetreten war, speichert die Kamera die 15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach dem auslösenden Ereignis gewonnenen Daten (dauerhaft). Soweit die Kamera nicht ausgelöst wurde, werden alle vorherigen Daten unwiderruflich überschrieben. Der Pkw-Fahrer verlangte nunmehr Schadenersatz und wandte im Prozess vor dem Landgericht Traunstein ein, dass die vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalls in rechtlicher Hinsicht nicht verwertbar seien.

Das Landgericht Traunstein entschied entgegen der Ansicht des Klägers, dass die Kameraaufnahmen aus einer „dashcam“, insbesondere auch aufgrund der anlassbezogenen Aufzeichnung sehr wohl im Zivilprozess verwertbar seien. Aus den Urteilsgründen ließ sich entnehmen, dass die Zulässigkeit von „dashcam“-Aufzeichnungen in der Rechtsprechung und Literatur kritisch und nicht einheitlich gesehen werden. Oftmals würde die Rechtsprechung von einer Unverwertbarkeit derartiger Aufnahmen ausgehen. Hierbei wurden als die entscheidenden Argumente Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 i. V. m. Artikel 1 des Grundgesetzes sowie gegen §6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes und §22 S. 1 des Kunsturhebergesetzes angeführt.

Regelmäßig sei bei „dashcam“-Aufnahmen davon auszugehen, dass durch die heimliche Aufzeichnung viele Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen seien. Im vorliegenden Fall war aufgrund der vorgenommenen technischen Gestaltung die dauerhafte Speicherung von lediglich 30 Sekunden allerdings anlassbezogen. Durch ein schnelles und regelmäßiges Überschreiben der gespeicherten Daten wurde somit sichergestellt, dass ein Eingriff in die Grundrechte der aufgezeichneten Personen weitestgehend mild ausfiele. Bei den gegeneinander abzuwägenden Interessen, zum einen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf der anderen Seite dem Recht des zivilrechtlichen Beweissicherungsinteresses, sei hier das Beweissicherungsinteresse vorrangig. Eine andere Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2016 beschäftigte sich mit der Frage, ob eine privat eingesetzte „dashcam“ im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als Beweismittel zulässig sei.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass auch dies der Fall ist. Hier fuhr ein Zeuge mit einer installierten „dashcam“ hinter einem anderen Fahrzeug her. Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges begann eine, mehrere Sekunden andauernde Rotlichtüberschreitung. Dies wurde durch die Kamera des Zeugen festgestellt. Hierbei kam das OLG zu der Auffassung, dass das Gericht grundsätzlich nicht daran gehindert ist, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert, um eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeuges zuzulassen, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Der im Raume stehende Rotlichtverstoß war, so das OLG, eine verkehrssicherungs-beeinträchtigende Ordnungswidrigkeit, sodass die Beweisverwertung der Videoaufzeichnung zuzulassen war. Diese Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen AZ 4 SS 543/15 beim OLG Stuttgart.


Verfasst von Michael Kuhn



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